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Pflegestufen
Nur eine kleine Übersicht

Die Begutachtung des Pflegebedürftigen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die anschließende Einstufung in eine Pflegestufe wirft immer wieder Fragen auf. Aus diesem Grunde möchten wir Ihnen hier eine kleine Übersicht zu den einzelnen Pflegestufen geben.

Als pflegebedürftig gelten Menschen, die voraussichtlich mindestens sechs Monate in Folge in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen.

Welche Leistungen hierbei Pflegebedürftige erhalten, hängt vom Grad ihrer individuellen Hilfebedürftigkeit ab. Diese wird vom MDK festgestellt und eine entsprechende Eingruppierung in eine der drei gesetzlich festgelegten Pflegestufen vorgenommen.

Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Eine "erhebliche Pflegebedürftigkeit" ist wenigstens dann gegeben, wenn mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität (Grundpflege) Hilfe geleistet werden muss und auf diese Hilfe wenigstens 45 Minuten entfallen würden. Zudem muss mehrfach täglich eine hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich sein, die zusammen mit der Grundpflege einen durchschnittlichen Zeitaufwand von wenigstens 90 Minuten beträgt.

Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit
Eine "Schwerpflegebedürftigkeit" besteht ab dem Zeitpunkt, wenn es erforderlich ist, dass mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität (Grundpflege) geholfen werden muss und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Hierbei müssen in einem Zeitrahmen von mindestens drei Stunden im Tagesdurchschnitt mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit
"Schwerstpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn rund um die Uhr (auch nachts) Grundpflege geleistet werden muss, und mehrfach wöchentlich eine hauswirtschaftliche Versorgung. Hierbei müssen im wöchentlichen Tagesdurchschnitt auf die Pflege mindestens fünf Stunden entfallen, wobei der Zeitaufwand für die Grundpflege vier Stunden betragen sollte.

Härtefallregelung
Sind alle Vorraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt, benötigt der Pflegebedürftige jedoch deutlich mehr Pflege tritt die "Härtefallregelung" in Kraft. Für diese ist Voraussetzung, dass der zu Pflegende auch nachts von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden muss oder die Grundpflege täglich sieben Stunden erfordert, von denen wenigstens zwei in der Nacht geleistet werden müssen.

Weiter erbringt die Pflegeversicherung Geld-, Sach- oder Kombinationsleistungen, deren Höhe von der jeweiligen Pflegestufe abhängt.

Aufgrund der im März 2008 beschlossenen Reform der Pflegeversicherung werden deren Zahlungen stufenweise ab dem 01.07.2008, dem 01.01.2010 und dem 01.01.2012 angehoben.

Ambulante Sachleistungsbeträge - Pflegestufe I
Bisher: 384 €
Ab 01.07.2008: 420 €
Ab 01.01.2010: 440 €
Ab 01.01.2012: 450 €

Ambulante Sachleistungsbeträge - Pflegestufe II
Bisher: 920 €
Ab 01.07.2008: 980 €
Ab 01.01.2010: 1040 €
Ab 01.01.2012: 1100 €

Ambulante Sachleistungsbeträge - Pflegestufe III
Bisher: 1432 €
Ab 01.07.2008: 1470 €
Ab 01.01.2010: 1510 €
Ab 01.01.2012: 1550 €

Härtefälle im ambulanten Bereich erhalten weiterhin 1.918 €/monatlich.

Pflegegeld - Pflegestufe I
Bisher: 205 €
Ab 01.07.2008: 215 €
Ab 01.01.2010: 225 €
Ab 01.01.2012: 235 €

Pflegegeld - Pflegestufe II
Bisher: 410 €
Ab 01.07.2008: 420 €
Ab 01.01.2010: 430 €
Ab 01.01.2012: 440 €

Pflegegeld - Pflegestufe III
Bisher: 665 €
Ab 01.07.2008: 675 €
Ab 01.01.2010: 685 €
Ab 01.01.2012: 700 €

Verhinderungspflege:
Ist eine Pflegeperson vorübergehend beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung bis zu vier Wochen eines Kalenderjahres die Kosten für eine Ersatzpflege.
Die bisherige Grenze von 1432 € pro Jahr wird ab dem 01.07.2008 auf 1470 €, ab 2010 auf bis 1510 € und ab 2012 auf 1550 € angehoben.

Weiter werden zusätzliche Leistungen für Menschen mit "erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" von 460 € pro Jahr, auf 100 € bzw. 200 € pro Monat angehoben, wobei Menschen mit einem geringen allgemeinen Betreuungsaufwand nur den Grundbetrag erhalten, Menschen mit einem höheren Betreuungsaufwand den erhöhten Betrag. Für diese Leistungen ist eine Pflegestufe nicht notwendig.

Wir hoffen, Ihnen hiermit einen kurzen Überblick gegeben zu haben. Leider würden detailliertere Ausführungen den Rahmen an dieser Stelle sprengen. Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf haben, dann vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

© Hans-Christian Schellhase